Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/17#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten Verfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Stelle einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/17#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021, 3754)
BGBl. 2013 I S. 1021
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21.08.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I 2180)
BGBl. 2001 I S. 2180
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.